Satzung der Angelfreunde ´47 KWh e.V.
§ 1 Name. Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsstand des Vereines
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
§ 3 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
Der Verein AF ‘47 KW setzt sich zusammen aus:
§ 4 Rechtsvertretung
Der Verein AF ‘47 KW wird nach innen und außen durch seinen Vorstand im Sinne
BGB § 26 vertreten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein AF ‘47 KW erlischt durch:
§ 7 Organe
Der Verein AF ‘47 KW setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
§ 8 Kassen- und Beschlussprüfung
Außerhalb der Vorstandssitzungen tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr, davon einmal zum Jahresabschluss, die Revisionskommission zusammen. Sie prüft das Finanz- und Beschlusswesen des Vorstandes und Vereines auf Rechtmäßigkeit und inhaltliche Gestaltung nach gültiger Satzung.
§ 9 Finanzierung
Der Verein AF ‘47 KW finanziert sich aus:
Über die Verwendung der Mittel ist jährlich vor den Mitgliedern öffentlich Rechenschaft abzulegen.
§ 10 Entschädigung
Ehrenamtliche Personen haben Anspruch auf Erstattung ihrer im Zusammenhang
mit der ehrenamtlichen Tätigkeit angefallenen Kosten. Diese Aufwendungen sind durch den Vorstand zu planen und zu beschließen sowie zweckbezogen zu verwenden.
§ 11 Auflösung des Vereines AF ‘47 KW
Die Auflösung des Vereines ist nur mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss aller seiner Mitglieder oder auf gesetzlicher Ebene möglich. Bei Auflösung ist ein Liquidationsvorstand, dem 3 Mitglieder angehören sollen zu wählen, welcher nach Deckung aller Verbindlichkeiten das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ausschließlich für weitere gemeinnützige Zwecke bestimmt. Vor Freigabe des Vermögens, ist die Genehmigung des Ministeriums für Finanzen mit seinem örtlich zuständigem Sitz (Finanzamt Königs Wusterhausen) einzuholen.
§12 Beschlussfähigkeit, Beschlusswesen, Protokollführung
Alle ordnungsgemäß einberufenen Organe des Vereins AF ‘47 KW sind beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Jahreshauptversammlung, welche über die eventuelle Auflösung des Vereines beschließen soll.
Alle Beschlüsse des Vereins AF ‘47 KW, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, insofern keine besondere Regelung gilt. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die gefassten Beschlüsse und der Verlauf dokumentiert werden. Diese werden entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist archiviert.
§ 13 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten ist Königs Wusterhausen.
§ 14 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung dieser Satzung erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
§ 15 Inkrafttreten
Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 6.3.2020, tritt diese Satzung in geänderter Fassung vom 7.2.1992 in Kraft.